| Rentenberater sind nicht freiberuflich tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte. Dies hat nun der Bundesfinanzhof entschieden. Bessere Nachrichten gibt es allerdings für Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen. Denn sie erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. |
Sachverhalt (Rentenberater) |
In den Streitfällen waren die Steuerpflichtigen als Rentenberaterinnen tätig. Sie waren als solche im Rechtsdienstleistungsregister registriert, verfügten aber nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Steuerberaterin. Die zuständigen Finanzämter sahen die Tätigkeit als gewerblich an und setzten Gewerbesteuer fest. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben ohne Erfolg. |
Im Einkommensteuergesetz (EStG) sind in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG mehrere konkrete Berufe (sogenannte Katalogberufe) aufgeführt, die als freiberufliche Tätigkeiten definiert werden. Rentenberater gehören nicht dazu. Nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ist die Tätigkeit als Rentenberater auch keinem der genannten Katalogberufe ähnlich, was ebenfalls zu einer selbstständigen Tätigkeit geführt hätte.
Bei der Prüfung ist auf die Ähnlichkeit mit einem der genannten Katalogberufe, z. B. dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, abzustellen. In den Streitfällen fehlte es an der notwendigen Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Der Umstand, dass Rentenberater eine Tätigkeit ausüben, die auch von Rechtsanwälten wahrgenommen wird, begründet keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf.
Beachten Sie | Darüber hinaus erzielten die Steuerpflichtigen auch keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ihre Tätigkeiten waren im Schwerpunkt beratender Natur. Sie übten keine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis aus, wie es für die gesetzlichen Regelbeispiele der Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder Aufsichtsratsmitglieder prägend ist.
Prüfingenieure müssen leitend und eigenverantwortlich tätig werden
Bessere Nachrichten gibt es für Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen. Sie erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Voraussetzung ist allerdings, dass sie insoweit leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Und hieran fehlt es bei einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter zwar Prüfingenieure sind, die jedoch den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure durchführen lässt und sie dabei nur stichprobenartig überwacht.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG liegt eine freiberufliche Tätigkeit bei Anstellung von Fachpersonal („fachlich vorgebildete Fachkräfte“) nur vor, soweit der Freiberufler leitend und auch eigenverantwortlich tätig ist. Das kann in der Praxis durchaus problematisch werden, da keine absoluten Grenzwerte existieren, ab wann dies nicht mehr der Fall ist.
Merke | Nach der Stempeltheorie muss der Freiberufler der Tätigkeit seiner Mitarbeiter seinen „Stempel aufdrücken“. Das heißt: Die Tätigkeit der Mitarbeiter muss als solche des Berufsträgers erkennbar und damit ihm persönlich zurechenbar sein. |
Quelle | BFH-Urteil vom 7.5.2019, Az. VIII R 2/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210655; BFH-Urteil vom 7.5.2019, Az. VIII R 26/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210654; BFH, PM Nr. 52 vom 16.8.2019; BFH-Urteil vom 14.5.2019, Az. VIII R 35/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210791; BFH, PM Nr. 54 vom 22.8.2019