Alle Steuerzahler
Wann wirken sich die Änderungen beim Kindergeld, Grundfreibetrag & Co. aus?
Bereits im Juli wurde das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Bund der Steuerzahler hat nun zusammengestellt, wann sich die jeweiligen Änderungen im Geldbeutel bemerkbar machen.
Seit September wird das erhöhte Kindergeld ausgezahlt, sodass Eltern im Monat 4 EUR mehr pro Kind erhalten. Für die zurückliegenden Monate ab Januar 2015 wird die Nachzahlung im Herbst erfolgen.
Von dem höheren Grundfreibetrag für 2015 (8.472 EUR anstatt 8.354 EUR) profitieren Arbeitnehmer mit der Dezember-Lohnabrechnung. Bei einem Single beträgt die Entlastung maximal 23 EUR, bei Ehepaaren 46 EUR, so der Bund der Steuerzahler. Bei Freiberuflern/Gewerbetreibenden wirkt sich die Anhebung im Einkommensteuerbescheid 2015 aus.
Rückwirkend ab Januar 2015 gilt für Alleinerziehende ein Entlastungsbetrag von 1.908 EUR pro Jahr (Anhebung um 600 EUR). Der höhere Betrag für das erste Kind wird bei Alleinerziehenden mit der Steuerklasse II ab Dezember 2015 automatisch angerechnet.
Praxishinweis
Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um weitere 240 EUR je Kind – allerdings nicht automatisch. Hierzu muss ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt gestellt werden. Wird kein Antrag gestellt, erfolgt die Berücksichtigung über die Einkommensteuerveranlagung.
Quelle: Bund der Steuerzahler vom 18.9.2015: „Höheres Kindergeld ab September – höheres Gehalt erst im Dezember“
Neues zum Abzug von Kinderbetreuungskosten
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat zu einigen Zweifelsfragen im Bereich der Kinderbetreuungskosten Stellung genommen und damit das Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2012 in wichtigen Punkten ergänzt.
Voraussetzungen
Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Begünstigt sind 2/3 der Aufwendungen (maximal 4.000 EUR pro Kind). Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
- Kosten für die Kinderbetreuung (nicht: Verpflegung, Unterricht),
- Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen,
- Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet (ohne Altersbeschränkung, wenn Behinderung – außerstande, sich selbst zu unterhalten – vor dem 25. bzw.27. Lebensjahr eingetreten ist),
- Rechnung liegt vor (ggf. Alternativnachweis, z.B. Vertrag, zulässig),
- Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers (unbare Zahlung).
Klarstellungen der OFD Niedersachsen
Grundsätzlich schließen sich das Betreuungsgeld und eine Kinderbetreuung gegenseitig aus. Das Betreuungsgeld wird jedoch in solchen Fällen weiter gewährt, die in § 4a Abs. 2 BEEG
(= Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) ausdrücklich genannt sind (z.B. schwere Krankheit). Ist dies der Fall, ist das Betreuungsgeld beim Sonderausgabenabzug nicht mindernd zu berücksichtigen.
Der Sonderausgabenabzug entfällt nicht, wenn die Betreuungsleistung, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, vom Konto eines Dritten bezahlt worden ist (abgekürzter Zahlungsweg). Ob der Steuerpflichtige dem Dritten die Aufwendungen erstattet, ist insoweit irrelevant.
Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist grundsätzlich nur der Elternteil zum Sonderausgabenabzug berechtigt, der die Kosten getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Hat nur der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Kinderbetreuungsvertrag abgeschlossen und zahlt auch nur dieser Elternteil das Entgelt von seinem Konto, so kann der Sonderausgabenabzug weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil zugeordnet werden. Hier gilt es also, gegenzusteuern.
Quelle: OFD Niedersachsen vom 27.4.2015, Az. S 2221b – 1 – St 236
Ehegatte im Pflegeheim: Zusammenveranlagung trotz neuem Lebenspartner?
Ist einem Ehepaar, bei dem ein Ehegatte wegen schwerer Demenz im Pflegeheim lebt, die steuerliche Zusammenveranlagung zu gewähren, wenn der gesunde Ehegatte mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt? Das Finanzgericht Niedersachsen hat den Splittingtarif gewährt, jetzt ist der Bundesfinanzhof gefragt.
Hintergrund
Die Zusammenveranlagung setzt voraus, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Ein dauerndes Getrenntleben liegt dann vor, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben worden ist.
Im Streitfall kam das Finanzgericht Niedersachsen zu der Überzeugung, dass der Mann die persönliche und geistige Gemeinschaft mit seiner Ehefrau aufrechterhalten hatte, soweit dies umständehalber möglich war. Er hatte die Fürsorge für seine Ehefrau erbracht, die er angesichts der schwierigen Gesamtumstände leisten konnte. Es war nicht zu erkennen, dass er sich infolge der Aufnahme der neuen Beziehung von seiner Ehefrau distanziert hätte. Insofern habe der Ehemann, so das Finanzgericht, nicht von seiner Frau dauernd getrennt gelebt.
Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 23.6.2015, Az. 13 K 225/14, Rev. BFH Az. III R 15/15
Unterhaltsleistungen: Keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Sozialversicherungsbeiträge
Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst zur Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Unterhaltsleistungen geäußert. Danach sind die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nicht (mehr) um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern. Vor dem Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung war das noch möglich.
Hintergrund
Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person (gilt nicht für Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht), können die Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Voraussetzung ist u.a., dass die unterhaltene Person bedürftig ist. Bedürftigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die unterstützte Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück bleibt bei der Prüfung unberücksichtigt.
Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den abzugsfähigen Höchstbetrag (in 2015 = 8.472 EUR) um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen.
Beachten Sie
Der Höchstbetrag kann sich noch um gezahlte Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen.
Quelle: BFH-Urteil vom 18.6.2015, Az. VI R 45/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179260
Kapitalanleger
Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen: Steuerfreier Verkauf nach Ablauf der Jahresfrist
Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs führen die Gewinne nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, weil die Schuldverschreibung keine Kapitalforderung verbrieft, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung in Form der Lieferung von Gold.
Beachten Sie
Gewinne müssen aber versteuert werden, wenn der An- und Verkauf innerhalb eines Jahres realisiert werden (privates Veräußerungsgeschäft). Kapitalanleger sollten also darauf achten, dass sie die Wertpapiere erst verkaufen, wenn die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist.
Quelle: BFH-Urteile vom 12.5.2015, Az. VIII R 4/15 und Az. VIII R 35/14
Kein Anspruch auf Günstigerprüfung nach Bestandskraft des Steuerbescheids
Ein Antrag auf Günstigerprüfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hat grundsätzlich nur bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids – also bis zum Ablauf der Einspruchsfrist – Aussicht auf Erfolg. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Hintergrund
Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann beispielsweise bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dies lohnt sich, wenn der individuelle Steuersatz unter 25 % liegt.
Quelle: BFH-Urteil vom 12.5.2015, Az. VIII R 14/13
Freiberufler und Gewerbetreibende
Elektromobilität soll bald stärker gefördert werden
Die Elektromobilität soll besser gefördert werden. Dazu liegt dem Bundestag jetzt die Gesetzesinitiative des Bundesrats vor. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Auf zwei Kernpunkte der steuerlichen Förderung von Elektroautos ist hinzuweisen.
Geldwerter Vorteil
Gewährt ein Arbeitgeber eine kostenfreie oder verbilligte Möglichkeit, die privaten Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge seiner Arbeitnehmer aufzuladen, soll der geldwerte Vorteil für das Aufladen der Batterien steuerfrei sein. Diese Steuerfreiheit wird nur Sachbezüge umfassen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Beachten Sie
Die Steuerfreiheit ist begrenzt auf die Jahre 2015 bis 2019.
Sonderabschreibungen
Die steuerliche Förderung im betrieblichen Bereich soll in Form von Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge und Ladevorrichtungen erfolgen. Es soll möglich sein, von den Anschaffungskosten einmalig im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung zusätzlich zur linearen Abschreibung abzuziehen. Diese ist rückläufig gestaltet und beträgt
im Jahr 2015 = 50 %, in 2016 = 40 %, in 2017 = 30 %, in 2018 und 2019 noch 20 %.
Begünstigt sind nur reine oder hybride Elektrofahrzeuge, Range-Extender-Fahrzeuge sowie Ladevorrichtungen. Es müssen neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sein.
Dienstwagenprivileg für Zweiräder?
Der Bundesrat hat die Bundesregierung gebeten zu prüfen, inwieweit die Nutzung von Zweirädern mit Elektrounterstützung bzw. mit Elektroantrieb gefördert werden kann, etwa indem das Dienstwagenprivileg auf Zweiräder ausgedehnt wird.
Quelle: Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität, BT-Drs. 18/5864 vom 26.8.2015
Bauabzugsteuer: Einbehalt auch für Fotovoltaikanlagen
Nach neuer (bundeseinheitlicher) Verwaltungssicht ist die Installation einer Fotovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung im Sinne des § 48 Einkommensteuergesetz (EStG). Auch die Aufstellung einer Freilandfotovoltaikanlage kann den Bauleistungsbegriff erfüllen. Der Leistungsempfänger ist somit unter gewissen Voraussetzungen zum Steuerabzug verpflichtet.
An der Sichtweise, dass Fotovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen, hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest. Nach der Übergangsregelung wird es für Fälle bis zum 31.12.2015 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) allerdings nicht beanstandet, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer unterbleibt.
Hintergrund
Bestimmte Leistungsempfänger haben für im Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Abzugsverpflichtet sind alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Verpflichtung gilt auch für Kleinunternehmer, pauschal versteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen.
Von der Abzugsverpflichtung wird abgesehen, wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Liegt diese nicht vor und die Gegenleistung übersteigt im laufenden Kalenderjahr nicht den Betrag von 5.000 EUR, muss ebenfalls kein Steuerabzug erfolgen. Die Freigrenze erhöht sich auf 15.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG (Vermietungsumsätze) ausführt.
Beachten Sie
Weiterführende Informationen erhalten Sie beispielsweise auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern vom 16.9.2015, Az. S 2272.1.1-3/8 St 32
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Antrag auf Teileinkünfteverfahren nur bis zur Abgabe der Steuererklärung möglich
Der Antrag, Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, muss spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell klargestellt.
Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige war zu 90 % an einer GmbH beteiligt. Aus dieser Beteiligung erzielte sie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form sogenannter verdeckter Gewinnausschüttungen. Diese waren mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % besteuert worden. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 stellte sie zwar einen Antrag auf Günstigerprüfung. Einen Antrag auf Regelbesteuerung, die zu einer geringeren Steuer geführt hätte, stellte sie aber erst, nachdem sie die Steuererklärung bei ihrem Finanzamt abgegeben hatte.
Obwohl der Antrag noch vor Abschluss der Einkommensteuerveranlagung gestellt wurde, lehnten ihn sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster als verspätet ab – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof in der Revision befand.
Hintergrund
Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Gewinnausschüttungen, die ein Gesellschafter für eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung erhält, mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Allerdings dürfen in diesem Fall auch keine Werbungskosten in Zusammenhang mit der Beteiligung abgezogen werden.
Als Alternative bietet sich das Teileinkünfteverfahren an. Dieses ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar
- zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
- zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.
Dann unterliegen die Beteiligungserträge in Höhe von 60 % der Einkommensteuer. Werbungskosten werden ebenfalls in Höhe von 60 % berücksichtigt.
Entscheidung
Nach der gesetzlichen Regelung ist der Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Gegen diese Befristung bestehen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Gesellschafterin kam nicht zugute, dass sie in der Steuererklärung einen davon unabhängigen anderen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt hatte. Dieser kann den gebotenen Antrag auf Regelbesteuerung für Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht ersetzen. Eine entsprechende konkludente Antragstellung lehnte der Bundesfinanzhof jedenfalls bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen ab.
Praxishinweis
Die Regelung, wonach eine verdeckte Gewinnausschüttung auch ohne einen Antrag des Steuerpflichtigen nach der tariflichen Einkommensteuer zu besteuern ist, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert hat, war im Streitfall nicht anwendbar, da sie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 gilt. Es konnte somit offenbleiben, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Streitfall erfüllt waren.
Quelle: BFH-Urteil vom 28.7.2015, Az. VIII R 50/14
Ist der Verkauf von Streubesitzbeteiligungen bald steuerpflichtig?
Das Bundesfinanzministerium hat den Interessenverbänden im Juli einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung zukommen lassen. Enthalten ist u.a. die Einführung einer Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen.
Hintergrund
Derzeit ist die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch eine Kapitalgesellschaft steuerfrei. Eine Besteuerung von Dividenden aus Streubesitzanteilen wurde aus europarechtlichen Gründen bereits 2013 eingeführt. Eine Streubesitzbeteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % betragen hat.
Beabsichtigte Neuregelung
Künftig sollen auch Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen im Streubesitz in die Steuerpflicht einbezogen werden. Die Neuregelung gilt indes „nur“ für den Verkauf durch Kapitalgesellschaften. Im Bereich der Einkommensteuer (Beteiligungen im Betriebs- oder Privatvermögen) bleibt es bei den bisherigen Regelungen.
Handelt es sich bei einem Beteiligungsunternehmen, das mit Gewinn verkauft wird, um ein beihilfefähiges Unternehmen (im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen), soll der Veräußerungsgewinn begünstigt sein (30 % des investierten Betrags, höchstens die ohne die Vergünstigung zu zahlende Körperschaftsteuer). Betroffen sind hier insbesondere Beteiligungen an sogenannten Business Angels und an Startups.
Obwohl die Neuregelung erst für Veräußerungsvorgänge nach dem 1.1.2018 vorgesehen ist, sollten Anleger den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls Vorsorge durch einen vorzeitigen (steuerfreien) Verkauf treffen.
Quelle: Diskussionsentwurf des BMF für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 21.7.2015
Umsatzsteuerzahler
Jobticket als Sachbezug: Darauf ist zu achten!
Im Unterschied zum Fahrtkostenzuschuss leistet der Arbeitgeber beim Jobticket keinen Barzuschuss zu den Fahrtkosten, sondern kauft die Fahrkarte direkt beim Verkehrsverbund. Gibt er sie unentgeltlich oder verbilligt an den Arbeitnehmer weiter, entsteht ein geldwerter Vorteil. Lohnsteuer und Sozialabgaben sind jedoch vermeidbar, wenn gewisse Spielregeln eingehalten werden.
Grundsätzliches
Ein geldwerter Vorteil liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Jobticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt (Jedermannrabatt). Gibt der Arbeitgeber das Jobticket jedoch unentgeltlich oder verbilligt weiter, entsteht ein steuerpflichtiger Vorteil, wenn die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR – durch den Wert der Fahrkarte oder andere Sachbezüge – überschritten ist. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Vorteil jedoch mit 15 % pauschal versteuern, was Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.
Beachten Sie
Da die pauschal besteuerten Beträge auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind, müssen sie in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
Zuflusszeitpunkt
Da sich die 44 EUR-Freigrenze auf den jeweiligen Monat bezieht, ist es von wesentlicher Bedeutung, wann der Sachbezug „Jobticket“ zufließt. In einer aktuellen Verfügung weist das Bayerische Landesamt für Steuern darauf hin, dass die 44 EUR-Freigrenze bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Jobticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, anwendbar ist. Hiervon sind z.B. umfasst:
- Fälle, in denen tatsächlich monatliche Tickets („Monatsmarken“) monatlich ausgehändigt werden oder
- Tickets, welche an sich für einen längeren Zeitraum gelten, aber jeden Monat (neu) „aktiviert/freigeschaltet“ werden.
Entscheidend für den Zuflusszeitpunkt sind überdies die Tarif- und Nutzungsbestimmungen: Sehen diese für ein Jobticket vor, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird, fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug „Jobticket“ nach Ansicht des Bayerischen Landesamts für Steuern monatlich zu – also nicht etwa bei Kauf/Teilnahmeerklärung für den gesamten Gültigkeitszeitraum.
Beispiel
Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zum 1.1.2015 unentgeltlich eine Fahrkarte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Karte hat den Aufdruck „gültig bis 31.12.2016“. Nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsanbieters wird die monatliche Fahrberechtigung während der Gültigkeitsdauer (1.1.2015 bis 31.12.2016) durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben. Der geldwerte Vorteil beträgt monatlich 42 EUR. Weitere mit dem Marktpreis zu bewertende Sachbezüge liegen nicht vor.
Lösung: Die 44 EUR-Freigrenze ist nach Meinung des Bayerischen Landesamts für Steuern anwendbar. Da es sich um die monatliche Fahrberechtigung eines Jobtickets handelt, das für einen längeren Zeitraum gilt, fließt der geldwerte Vorteil monatlich zu.
Beachten Sie
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat beim letzten Punkt eine andere Auffassung vertreten. Danach bleiben Sonderkündigungsbedingungen, die Möglichkeit des unterjährigen Einstiegs von Arbeitnehmern während des Vertragsjahres/der Vertragsperiode sowie die monatliche Abbuchung/Zahlung des Entgelts für die Jobtickets unberücksichtigt.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern vom 12.8.2015, Az. S 2334.2.1-98/5 St 32, OFD Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2014, Kurzinfo LSt 7/2014
Arbeitnehmer
Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden nicht immer steuerbegünstigt
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob eine alleinerziehende Mutter ihre Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz als Werbungskosten geltend machen kann.
Sachverhalt
Eine alleinerziehende Arbeitnehmerin musste nur vormittags im Büro anwesend sein und konnte am Nachmittag zu Hause arbeiten. In der Steuererklärung machte sie die Aufwendungen für ihren Telearbeitsplatz als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug, weil ihr auch bei ihrem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Dies sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz genauso.
Aufwendungen (z.B. Miete, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR jährlich abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies war aber hier der Fall, denn die Arbeitnehmerin hätte ihren dienstlichen Arbeitsplatz grundsätzlich auch an den Nachmittagen nutzen können.
Dass die Nutzung letztlich an der Kinderbetreuung scheiterte, ist für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz steuerlich unbeachtlich. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sei als Steuervergünstigung ausreichend, sodass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsbeschränkung für das Arbeitszimmer bestehen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.8.2015, Az. 3 K 1544/13
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 31.12.2015 beträgt -0,83 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):4,17 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 11/2015
Im Monat November 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2015
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2015
- Gewerbesteuerzahler: 16.11.2015
- Grundsteuerzahler: 16.11.2015
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Hinweis
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.
Beachten Sie
Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.11.2015 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.11.2015 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat November 2015 am 26.11.2015.
Haftungsausschluss
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