Alle Steuerzahler

Steueränderungsgesetz 2015 in Kraft getreten

Das Steueränderungsgesetz 2015 wurde am 5.11.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit in Kraft getreten. Enthalten sind viele Einzeländerungen, die fast alle zentralen Steuerarten betreffen. Wichtige Neuregelungen werden vorgestellt.

Identifikationsnummer bei Unterhaltsleistungen

Beim Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten gibt es neue formale Hürden. Neue Voraussetzung ist die Angabe der Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Einkommensteuer-Erklärung des Unterhaltsleistenden.

Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Unterhaltsleistende diese bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde erfragen.

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Durch diese Änderung, die erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 gilt, soll eine Versteuerung der Zahlungen beim Empfänger als sonstige Einkünfte sichergestellt werden.

Übertragung stiller Reserven

Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, den Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Gebäude) auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt zu übertragen oder eine Rücklage für eine zukünftige Investition zu bilden. Hierdurch kann eine sofortige Versteuerung vermieden werden.

Voraussetzung ist, dass das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (16.4.2015, C-591/13) verstößt dieser Inlandsbezug allerdings gegen die Niederlassungsfreiheit.

Nach der Neuregelung haben Steuerpflichtige bei Ersatzinvestitionen in begünstigte Anlagegüter einer im EU-/EWR-Raum belegenen Betriebsstätte die Möglichkeit, die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten. Der Antrag ist im Wirtschaftsjahr der Veräußerung zu stellen.

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Die Neuregelung ist zugunsten der Steuerpflichtigen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anwendbar.

Wechsel der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

§ 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) verfügt bei Bauleistungen eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Umstritten war bislang die Definition von Bauleistungen.

Hintergrund
Während die Finanzverwaltung von einem sehr weitgehenden Auslegungsverständnis ausgeht, hatte der Bundesfinanzhof (28.8.2014, Az. V R 7/14) Arbeiten an Betriebsvorrichtungen nicht als Bauleistungen gewertet. Dieses Urteil wurde vom Bundesfinanzministerium (28.7.2015, Az. III C 3 – S 7279/14/10003) mit einem Nichtanwendungserlass belegt.

Durch die Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG dürfte dieser Meinungsstreit nunmehr beendet sein. Denn nach der Klarstellung können Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen unter § 13b UStG fallen. Dadurch ist die in der Praxis oftmals schwierige Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung entbehrlich.

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Diese Regelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Grunderwerbsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht für verfassungswidrig (Beschluss vom 23.6.2015, Az. 1 BvL 13/11 sowie Az. 1 BvL 14/11) und hat den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen.

Hintergrund
Regelbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung, also insbesondere der Kaufpreis. Auf die Ersatzbemessungsgrundlage wird zurückgegriffen bei

  • fehlender Gegenleistung,
  • Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage,
  • Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Gesellschaften.

Nach dem Steueränderungsgesetz 2015 erfolgt die Bewertung mit den für die Erbschaftsteuer geltenden Bewertungsvorschriften. Dadurch erfolgt eine Annäherung an den Verkehrswert und damit an die Regelbemessungsgrundlage.

Beachten Sie
Die Neuregelung ist anzuwenden auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden. Eine rückwirkende Anwendung wird jedoch oftmals am Vertrauensschutz scheitern. Zu der Frage, in welchen Fällen eine Rückwirkung greift, hat der Finanzausschuss in seiner Beschlussempfehlung zum Steueränderungsgesetz 2015 (BT-Drs. 18/6094 vom 23.9.2015) Stellung genommen.

Quelle: Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015, BGBl I 2015, 1834

Steuerabzug von Adoptionskosten: Jetzt ist das Bundesverfassungsgericht am Zug

Das Bundesverfassungsgericht muss sich mit der Frage befassen, ob Eltern Aufwendungen für die Adoption eines Kindes als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen können. Der Bundesfinanzhof hatte dies verneint.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind die Aufwendungen, die einem Ehepaar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen, keine Krankheitskosten. Aber auch aus anderen Gründen erwachsen die Aufwendungen nicht zwangsläufig.

Quelle: BFH-Urteil vom 10.3.2015, Az. VI R 60/11; BVerfG: Az. 2 BvR 1208/15

Kindergeld wird so lange gezahlt, bis die Prüfungsergebnisse vorliegen!

Die universitäre Ausbildung endet erst dann, wenn dem Studenten die Prüfungsergebnisse mitgeteilt werden und nicht schon mit der letzten Prüfung. Dies hat das Finanzgericht Sachsen in einem Kindergeldfall entschieden.

Sachverhalt
Eine Studentin hatte ihre Diplomarbeit abgegeben, die Prüfungsergebnisse aber erst sechs Monate später erhalten. Während der Wartezeit war sie weiter an der Universität immatrikuliert und jobbte nebenbei im Schnitt knapp 15 Stunden in der Woche. Die Familienkasse strich dem Vater das Kindergeld. Begründung: Nach der abgelegten Prüfung befinde sich die Tochter nicht mehr in einer Berufsausbildung, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergelds nicht mehr vorlägen.

Das Finanzgericht Sachsen sah das anders. Danach endet die Berufsausbildung grundsätzlich erst mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

Beachten Sie
Der Kindergeldanspruch endet aber dann, wenn das Kind schon vor der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse eine Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf aufnimmt oder das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Quelle:  FG Sachsen, Urteil vom 17.6.2015, Az. 4 K 357/11; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 25.10.2015 „Die Prüfungsergebnisse zählen“

Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung auch für Werkstattarbeitslohn?

Das Finanzgericht München war bislang der Meinung, dass eine begünstigte Handwerkerleistung „in“ einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden muss. Somit schied z.B. eine Steuerermäßigung für den Teil der Leistung aus, der in einer Schreinerwerkstatt erbracht wurde. In einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht diese Sichtweise offensichtlich aufgegeben.

Hintergrund
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr. Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts München vom 23.2.2015 stellt der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme dar. Zurückzuführen ist diese geänderte Sichtweise wohl auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach ist der Begriff „im Haushalt“ räumlich-funktional auszulegen, sodass die Grenze des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenze abgesteckt ist.

Die Finanzämter werden die rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts München wohl nicht anwenden. Aus einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern ergibt sich nämlich, dass die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs nur für die entschiedenen Sachverhalte (z.B. Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung) anwendbar sind.

Praxishinweis
Die Finanzverwaltung überarbeitet derzeit ihr Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Beziehen sich Steuerpflichtige in ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Auslegung der Grenzen des Haushalts strittig ist, auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, bestehen keine Bedenken, die Bearbeitung der Fälle bis zu einer Anpassung des Schreibens offenzuhalten, so das Bayerische Landesamt für Steuern.

Quelle: FG München, Urteil vom 23.2.2015, Az. 7 K 1242/13; FG München, Urteil vom 24.10.2011, Az. 7 K 2544/09; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56/12; Bayerisches Landesamt für Steuern, aktualisierte Fassung vom 22.4.2015, Az. S 2296b.1.1-5/2 St32; BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :004

Vermieter

Wechselkursbedingt höhere Tilgungsleistungen keine Werbungskosten

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg sind wechselkursbedingt höhere Tilgungsleistungen für Fremdwährungsdarlehen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Sachverhalt
Eine Kommanditgesellschaft (KG) erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Finanzierung einer Mietimmobilie, deren Kaufpreis in EUR zu zahlen war, hatte die KG ein Darlehen über Schweizer Franken aufgenommen. Den Schuldendienst erbrachte sie in EUR. Eine Änderung des Wechselkurses in den Streitjahren führte dazu, dass die Darlehensvaluta trotz der Tilgungsleistungen nicht sank, sondern anstieg. Die Währungsverluste berücksichtigte das Finanzamt nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
– und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Hamburg entschied.

Fremdwährungsverluste sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn die den Verlusten zugrunde liegenden Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs, der Sanierung oder der Errichtung eines Gebäudes dienen.

Bei den wechselkursbedingten Erhöhungen der Darlehensstände zum Jahresende nebst erbrachter Tilgungsleistungen handelt es sich um (noch nicht realisierte) Vermögensverluste in der nicht steuerbaren Privatsphäre, nicht jedoch um Werbungskosten.

Anders als bei den Gewinneinkünften bleiben bei den Überschusseinkünften, zu denen auch Vermietungseinkünfte zählen, Wertveränderungen des Vermögens des Steuerpflichtigen außer Betracht, auch wenn es der Einkünfteerzielung dient.

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Das Finanzgericht Hamburg hat die Revision ausgeschlossen. Die KG hat jedoch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 21.5.2015, Az. 2 K 197/14, NZB Az. BFH IX B 85/15

Kapitalanleger

Zinsen für Rentennachzahlungen sind Kapitalerträge

Von der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlte Zinsen sind nicht als Renteneinnahmen zu versteuern, sondern als Kapitalerträge. Dies hat der Bundesfinanzhof festgestellt.

Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund Einkünfte aus einer Witwenrente sowie einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Rentenbescheid vom 2.11.2005 wurde die letztgenannte Rente neu festgestellt. Neben einer Nachzahlung erhielt die Steuerpflichtige hierauf entfallende Zinsen nach § 44 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von rund 1.400 EUR.

Strittig war nun, ob die Zinsen als sonstige Einkünfte mit einem Besteuerungsanteil von 50 % oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen waren. Letzteres hätte zur Folge gehabt, dass nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags und des Sparerfreibetrags keine steuerpflichtigen Einkünfte mehr verblieben wären.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Sachsen waren der Ansicht, die Zinszahlungen würden ebenso wie die Rentenzahlungen sonstige Einkünfte darstellen. Im Revisionsverfahren bekam die Steuerpflichtige jedoch Recht. Denn der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und würdigte die Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Beachten Sie
Seit 2009 unterliegen Zinsen der Abgeltungsteuer von 25 %. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR abzuziehen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

Quelle: BFH-Urteil vom 9.6.2015, Az. VIII R 18/12

Freiberufler und Gewerbetreibende

Bilanzierung: Zur Abzinsung eines unverzinslichen Ehegatten-Darlehens

Gehören Verbindlichkeiten zum Betriebsvermögen, sind sie mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, wenn die Laufzeit am Bilanzstichtag 12 Monate und mehr beträgt. Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind davon ausgenommen. Diese Regelung gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts München auch für Darlehen unter Ehegatten.

Im Streitfall gewährte die Ehefrau ihrem Ehemann, dem Betriebsinhaber, unverzinsliche Darlehen zur Ablösung betrieblicher Schulden. Das Finanzgericht München stellte zunächst fest, dass die Darlehen Betriebsvermögen darstellen – trotz der mangelnden Besicherung und der erst später erfolgten schriftlichen Fixierung der Darlehensmodalitäten.

Darüber hinaus argumentierte das Finanzgericht wie folgt: Bei einem Darlehen zwischen Ehegatten mindert der Aufschub der Rückzahlungspflicht die wirtschaftliche Belastung des Darlehensnehmers nicht anders als bei einem von einem Dritten gewährten Darlehen oder in den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen zu Gesellschafterdarlehen.

Bemerkenswert
Der Bundesfinanzhof hat der Nichtzulassungsbeschwerde trotz der an sich klaren Ausgangslage stattgegeben und die Revision zugelassen. Das Finanzgericht München hatte diese nämlich ausgeschlossen.

Quelle: FG München, Urteil vom 26.6.2014, Az. 11 K 877/11, Rev. BFH Az. IV R 20/15; BFH-Beschluss vom 22.7.2013, Az. I B 183/12

Künstlersozialabgabe: Beitragssatz liegt auch in 2016 bei 5,2 %

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung liegt auch in 2016 bei 5,2 %. Dass erneut keine Erhöhung erfolgte, liegt insbesondere an dem in 2014 verabschiedeten Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes. Hierdurch haben die Deutsche Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse ihre Prüfungen nämlich deutlich ausgeweitet.

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 180.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert.

Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen.

Merke
Vergibt ein Unternehmen Aufträge an eine Werbeagentur, die in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) geführt wird, muss es keine Künstlersozialabgabe abführen. Auch Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH), Kommanditgesellschaften (KG) sowie GmbH & Co. KGs sind nicht abgabepflichtig.

Quelle: Künstlersozialabgabe-Verordnung 2016 vom 1.9.2015, BGBl I 2015, 1570; Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mitteilung vom 28.9.2015 „Künstlersozialversicherung stabil“

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Teileinkünfteverfahren für Beteiligungserträge: Einfluss auf Geschäftsführung nicht erforderlich

Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass eine offene Gewinnausschüttung nicht mit der Abgeltungsteuer, sondern nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert wird. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist hierfür nicht erforderlich, dass ein Minderheitsgesellschafter aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausüben kann.

Hintergrund
Das Teileinkünfteverfahren kann günstiger sein, da hier nämlich Werbungskosten (zumindest zu 60 %) abziehbar sind. Der verbleibende Kapitalertrag unterliegt dann zu 60 % der tariflichen Einkommensteuer.

Das Teileinkünfteverfahren ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.

Sachverhalt
A war zu 5 % an einer GmbH beteiligt und bei dieser zudem angestellt. Ihre Vollzeittätigkeit umfasste die Planung von Reisen und Terminen für die Geschäftsleitung. Darüber hinaus war sie in der Kundenbetreuung, Lohnabrechnung und Finanzbuchhaltung tätig. Aus ihrer Beteiligung erzielte sie Kapitalerträge, die mit dem Abgeltungsteuersatz (25 %) besteuert wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung stellte sie einen Antrag auf Besteuerung nach der niedrigeren tariflichen Einkommensteuer. Das Finanzamt lehnte dies ab. Begründung: Für diese Option sei ein maßgeblicher Einfluss des Anteilseigners auf die Kapitalgesellschaft erforderlich. Das Finanzgericht Thüringen und der Bundesfinanzhof gaben jedoch der Gesellschafterin Recht.

Es ist nicht erforderlich, so der Bundesfinanzhof, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.

Auch für die vom Bundesfinanzministerium vertretene Meinung, wonach eine berufliche Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung für eine Option nicht ausreicht, finden sich im Gesetzeswortlaut selbst keine Anhaltspunkte. Der Bundesfinanzhof sieht es als zweifelhaft an, ob diese Auslegung dem Gesetz entspricht. Da die berufliche Tätigkeit der A im Streitfall weder quantitativ noch qualitativ von untergeordneter Bedeutung war, konnte der Bundesfinanzhof diese Frage allerdings offenlassen.

Merke
Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einer weiteren aktuellen Entscheidung klargestellt.

Quelle:  Berufliche Tätigkeit: BFH-Urteil vom 25.8.2015, Az. VIII R 3/14; BMF-Schreiben vom 9.10.2012, Az. IV C 1 – S 2252/10/10013, Rz. 138; Fristgerechter Antrag: BFH-Urteil vom 28.7.2015, Az. VIII R 50/14

Verbilligte Vermietung an den Gesellschafter: Ist die Kosten- oder die Marktmiete relevant?

Das Thema der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) mit seinen negativen Steuerfolgen ist bei Kapitalgesellschaften ein Dauerbrenner. Hier geht es – vereinfacht – um die Gewährung von Vermögensvorteilen an den Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung. Aktuell ist strittig, in welchen Fällen eine vGA durch Vermietung von Wohnraum an den Gesellschafter vorliegt. Konkret: Ist hier auf die ortsübliche Miete oder auf die Kostenmiete abzustellen?

Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einfamilienhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung, liegt insoweit eine vGA vor. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Köln.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist da anderer Meinung: Zwar ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Kapitalgesellschaft die Wohnung dem Gesellschafter zu einem kostendeckenden Preis überlässt. Ist die Kostenmiete jedoch in dem betreffenden Ort und in dem betreffenden Zeitraum unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen, ist bei der Frage, ob eine verbilligte Überlassung vorliegt, die Vergleichsmiete am Markt heranzuziehen.

Praxishinweis
In den anhängigen Revisionsverfahren wird der Bundesfinanzhof klären müssen, ob für den Fremdvergleich die Kostenmiete oder die ortsübliche Miete zugrunde zu legen ist. Ferner ist zu entscheiden, ob eine Differenzierung zwischen „aufwendig gestalteten“ und „normalen“ Einfamilienhäusern erfolgen muss. Dies hat das Finanzgericht Köln verneint.

Geeignete Fälle sollten bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offengehalten werden.

Quelle:  FG Köln, Urteil vom 20.8.2015, Az. 10 K 12/08, Rev. zugelassen, FG Köln, Urteil vom 22.1.2015, Az. 10 K 3204/12, Rev. BFH Az. I R 12/15; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.8.2014, Az. 6 K 24/13, Rev. BFH Az. I R 8/15

Umsatzsteuerzahler

Rechnungsangaben: Bloßer „Briefkastensitz“ reicht für Vorsteuerabzug nicht aus

Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Dies erfordert u.a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers. Gemeint ist die Anschrift, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. An der Auffassung, wonach die Angabe eines „Briefkastensitzes“ mit nur postalischer Erreichbarkeit ausreichen kann, hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest.

Unternehmer sollten genau prüfen, ob die Eingangsrechnungen alle Pflichtangaben enthalten. Es besteht, so der Bundesfinanzhof, nämlich eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu vergewissern.

Sind die Tatbestandsmerkmale des Vorsteuerabzugs nicht erfüllt, kann dieser im Festsetzungsverfahren auch dann nicht gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich der Richtigkeit der Rechnungsangaben gutgläubig war. Der Vorsteuerabzug kann dann allenfalls im Billigkeitsverfahren gewährt werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 22.7.2015, Az. V R 23/14

Arbeitgeber

Dienstreise-Kaskoversicherung mindert Kilometerpauschale nicht

Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit seinen privaten Pkw, kann er 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen oder sich den Betrag vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen. Schließt der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für dieses Fahrzeug ab, wird die Kilometerpauschale selbst dann nicht gemindert, wenn der Arbeitnehmer keine Vollkaskoversicherung für seinen Pkw hat. Dies hat das Bundesfinanzministerium klargestellt.

Beachten Sie
Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, dann führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers nicht zum Lohnzufluss bei den Arbeitnehmern.

Quelle: BMF-Schreiben vom 9.9.2015, Az. IV C 5 – S 2353/11/10003

Broschüre: Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen

Die Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen stellt viele Arbeitgeber vor Fragen, die in einer aktuell veröffentlichten Broschüre der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantwortet werden.

„Potenziale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen“, so heißt die Informationsbroschüre der BA, die Betriebe über das Prozedere bei der Beschäftigung von Flüchtlingen informiert. Die BA erstellte die Broschüre gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Sind Telefoninterviewer als Selbstständige oder als Arbeitnehmer einzustufen?

Ob eine Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausgeführt wird, hängt vom Gesamtbild der Verhältnisse ab. Aktuell musste der Bundesfinanzhof entscheiden, ob Telefoninterviewer einer Marktforschungsagentur als Selbstständige oder als Arbeitnehmer einzustufen sind.

Sachverhalt
Die Telefoninterviewer hatten die Aufgabe, mit den Befragten computerunterstützte Fragebögen durchzugehen und die Antworten zu erfassen. Die Interviews dauerten, teilweise von einem Supervisor überwacht, zwischen fünf und 25 Minuten. Sie wurden meist in Zeitblöcken von vier Stunden geleistet, vertraglich waren aber keine festen Arbeitszeiten vorgegeben. Für jedes abgeschlossene Interview stellte der Interviewer dem Auftraggeber monatlich ein Erfolgshonorar für seine vertraglich vereinbarte „freie Mitarbeit“ in Rechnung. Sozialleistungen wie Lohnfortzahlung im Urlaubs- oder Krankheitsfall wurden nicht gewährt. Der Lohnsteuerprüfer und das Finanzgericht Köln stuften die Interviewer als Arbeitnehmer ein, was zu hohen Lohnsteuernachforderungen führte. Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung jedoch auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Der Bundesfinanzhof bemängelte, dass das Finanzgericht wichtige Aspekte nicht berücksichtigt hat. Ferner wurden die Abgrenzungskriterien nicht richtig gewichtet. Beispielsweise wurde dem Unternehmerrisiko durch die Möglichkeit der Einkünftesteigerung durch Mehrarbeit oder des Honorarausfalls zu wenig Bedeutung beigemessen.

Praxishinweis
Entscheidend sind die Gesamtumstände des Einzelfalls, die sich aus den vertraglichen Grundlagen und der tatsächlichen Umsetzung ergeben. Es gibt verschiedene Indizien (z.B. Weisungsgebundenheit, feste Bezüge, Urlaubsanspruch), die unterschiedlich zu gewichten sind.

Um Rechtssicherheit zu erhalten, können Arbeitgeber im Vorhinein die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status beantragen und parallel dazu beim Betriebsstättenfinanzamt eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft einholen.

Quelle: BFH-Urteil vom 18.6.2015, Az. VI R 77/12

Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 31.12.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent

     für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2015

Im Monat Dezember 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.12.2015
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.12.2015
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.12.2015
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.12.2015
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.12.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie
Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.12.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2015 am 28.12.2015.

Beachten Sie
Der 31.12. gilt nicht als banküblicher Arbeitstag.

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