November 2016

Steuerinformationen für November 2016

Die Erbschaftsteuerreform ist endlich in „trockenen Tüchern“. Es bleibt zu hoffen, dass der im Vermittlungsausschuss erzielte Kompromiss von Bund und Ländern nun rechtssicher ist und die neue Rechtslage nicht (erneut) vom Bundesverfassungsgericht verworfen wird.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten sind nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungs-Beiträgen zu verrechnen. Mit dieser steuerzahlerfreundlichen Sichtweise hat der Bundesfinanzhof der Handhabung der Finanzverwaltung widersprochen.
  • Beträgt die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus, dann ist der volle Werbungskostenabzug zulässig. Als ortsübliche Vergleichsmiete ist dabei die Bruttomiete anzusetzen, also die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten.
  • Positive Entscheidungen zum steuermindernden Investitionsabzugsbetrag (IAB): Ein IAB ist auch dann zulässig, wenn feststeht, dass der Betrieb unentgeltlich übertragen werden soll. Zudem kann ein IAB zur Kompensation eines Mehrergebnisses der Betriebsprüfung eingesetzt werden.

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Erbschaftsteuerreform in „trockenen Tüchern“

Bund und Länder haben Mitte September im Vermittlungsausschuss einen Kompromiss zur notwendigen Erbschaftsteuerreform gefunden. Nach der erfolgten Zustimmung von Bundestag und Bundesrat können die Neuregelungen nun in Kürze in Kraft treten. Nachfolgend ein Überblick über wesentliche Punkte.

Hintergrund

Ende 2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesichts ihres Ausmaßes und der Gestaltungsmöglichkeiten nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Gesetzgeber war somit verpflichtet, eine Neuregelung zu treffen – und zwar spätestens bis zum 30.6.2016! Die Pläne fanden im Bundesrat am 8.7.2016 aber keine Zustimmung, sodass der Vermittlungsausschuss angerufen wurde – und hier wurde am 22.9.2016 doch noch eine Einigung erzielt.

Die Eckpunkte

Klein-/Mittelbetriebe: Liegt der Erwerb unter der neuen Prüfschwelle von 26 Mio. EUR, erhält der Erwerber – wie bisher – Vergünstigungen in Form eines Verschonungsabschlags (85 % nach der Regelverschonung, 100 % nach dem Optionsmodell) und ggf. eines Abzugsbetrags. Die Steuerbefreiung ist von Behaltensfristen und der Einhaltung der Lohnsummenregelung abhängig.

Beachten Sie: Lohnsummenregelung heißt vereinfacht, dass für einige Jahre nach der Betriebsübertragung nicht signifikant weniger Lohn gezahlt werden darf als zuvor. Von dieser Regelung freigestellt sind nur noch Betriebe mit bis zu fünf (bisher 20) Beschäftigten.

Zudem ist zu beachten, dass die Optionsverschonung von 100 % nur möglich ist, wenn die Quote des schädlichen Verwaltungsvermögens im Verhältnis zum gemeinen Wert des Betriebs nicht mehr als 20 % beträgt.

Großbetriebe: Beträgt das begünstigte Vermögen mehr als 26 Mio. EUR, gilt ein Wahlrecht: Bedürfnisprüfung oder Verschonungsabschlagsmodell. Bei der Bedürfnisprüfung muss der Erbe nachweisen, dass ihn die Steuerzahlung überfordern würde. Lässt er sich auf die Prüfung ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen. Beim Abschlagsmodell fällt die Verschonung umso geringer aus, je höher der Erwerb ist. Ab einem Betriebsvermögen von 90 Mio. EUR wird keine Verschonung mehr gewährt.

Vorab-Abschlag: Für begünstigtes Vermögen kann ein Vorab-Abschlag von bis zu 30 % gewährt werden. Dazu müssen Unternehmen bestimmte gesellschaftsvertragliche oder satzungsmäßige Voraussetzungen (z. B. Mindestquote für Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen von 37,5 %) erfüllen.

Definition des Verwaltungsvermögens: Der „Freibetrag“ von 15 % für Finanzmittel wird nur gewährt, wenn das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs nach seinem Hauptzweck einer gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient. In die Bewertung des Verwaltungsvermögens einbezogen werden auch Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn diese Gegenstände nicht den Hauptzweck des Betriebs darstellen.

Unternehmenswert-Ermittlung: Der im vereinfachten Ertragswertverfahren anzusetzende Kapitalisierungsfaktor liegt bei 13,75. Der Faktor kann in den nächsten Jahren an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten angepasst werden.

Stundung: Eine Stundung der Steuerzahlung ist bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich möglich – allerdings nur für sieben Jahre. Nur im ersten Jahr nach der Entstehung der Steuer erfolgt die Stundung zinslos.

Inkrafttreten: Das neue Gesetz ist für Übertragungen nach dem 30.6.2016 anzuwenden. Die Änderung des Kapitalisierungsfaktors gilt bereits für alle Stichtage nach dem 31.12.2015.

Quelle: Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BR-Drs. 555/16 (B) vom 14.10.2016

Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungs-Beiträge ist nicht um Bonuszahlungen zu mindern

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß
§ 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V
vom Steuerpflichtigen getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, dann ist die Erstattung nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungs-Beiträgen zu verrechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof entgegen der Ansicht des Bundesfinanzministeriums entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall förderte eine gesetzliche Krankenkasse gesundheitsbewusstes Verhalten durch ein Bonusprogramm. Sie gewährte einen Zuschuss von bis zu 150 EUR jährlich für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen (z. B. Behandlungen beim Heilpraktiker), die von den Versicherten privat finanziert worden waren.

Das Finanzamt sah hierin eine Erstattung von Krankenversicherungs-Beiträgen und verrechnete den Zuschuss mit den gezahlten Beiträgen. Somit minderten sich die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Rheinland-Pfalz statt, da es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handele – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Die Bonuszahlung im Streitfall hat ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Sie steht damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes. Die Zahlung stellt vielmehr eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar, so der Bundesfinanzhof.

Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten

Für Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass dadurch das steuerpflichtige Einkommen nicht erhöht wird. Es ist aber zu bedenken, dass Krankenkassen höchst unterschiedliche Bonusprogramme geschnürt haben. Entschieden wurde vorliegend nur zu den Fällen des
§ 65a SGB V. Die Beurteilung anderer Bonusvarianten ließ der Bundesfinanzhof offen. Auch der seit einigen Monaten in den Einkommensteuer-Bescheiden enthaltene Vorläufigkeitsvermerk betrifft nur Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V – und umfasst ausdrücklich nicht Prämienzahlungen für Wahltarife nach § 53 SGB V.

Wie geht es jetzt weiter?

Haben Steuerpflichtige Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V von ihrer Krankenkasse erhalten und enthielt der Einkommensteuer-Bescheid einen Vorläufigkeitsvermerk, stellt sich nun die Frage der „Rückabwicklung“ dieser Fälle. Denn die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen wies jüngst darauf hin, dass das Finanzamt aus der elektronischen Übertragung der Krankenkassen gar nicht erkennt, um welche Art der Beitragsrückerstattung es sich handelt. Bonuszahlungen werden, gegebenenfalls zusammen mit Rückerstattungen anderer Art, als Gesamtbetrag übermittelt.

Praxishinweis: Es bleibt zu hoffen, dass sich die Finanzverwaltung zur weiteren Vorgehensweise zeitnah äußert. Für eine Korrektur des Einkommensteuer-Bescheids wird der Steuerpflichtige wohl die Art und Höhe der Bonuszahlung nachweisen müssen.

Quelle: BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 17/15, BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 72; Vorläufigkeit: BMF-Schreiben vom 11.4.2016, Az. IV A 3 – S 0338/07/10010; OFD NRW, Kurzinfo vom 6.7.2015, ESt Nr. 23/2015

Kein Werbungskostenabzug von Studienkosten bei Stipendium

Studienkosten können nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Kosten im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet wurden. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Sachverhalt

Für sein Aufbaustudium zum Master of Laws in den USA erhielt ein Rechtsanwalt ein Stipendium des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes (DAAD). Von den Kosten (ca. 30.000 EUR) wurden ihm 22.000 EUR erstattet. Der Rechtsanwalt machte dennoch alle Kosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Begründung: Die Leistungen des DAAD seien wie Unterhaltszahlungen der Eltern zu behandeln, sodass die Studienkosten voll abziehbar blieben. Das Finanzamt berücksichtigte die Studienkosten jedoch nur insoweit, wie sie nicht vom DAAD erstattet wurden – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Köln entschied.

Der Rechtsanwalt hat im Ergebnis keine Aufwendungen getragen, soweit ihm die Kosten durch das Stipendium steuerfrei erstattet wurden. In dieser Höhe ist er durch die Ausgaben nicht wirtschaftlich belastet gewesen.

Praxishinweis: Die steuerliche Behandlung von Zahlungen aus Stipendien, die keiner konkreten Erwerbstätigkeit zugeordnet werden können, ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Somit hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 20.5.2016, Az. 12 K 562/13, Rev. BFH Az. VI R 29/16

Behinderten-Pauschbetrag: Neue Pflegegrade 4 und 5 sind gleichbedeutend mit Merkzeichen „H“

Steuerpflichtige, die blind (Merkmal Bl) oder hilflos (Merkmal H) sind, können einen Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 EUR im Jahr nutzen. Das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 19.8.2016, Az. IV C 8 – S 2286/07/10004:005) hat nun mitgeteilt, dass die mit der Pflegereform ab 1.1.2017 eingeführten neuen Pflegegrade 4 und 5 dem Merkzeichen „H“ entsprechen.

Vermieter

Verbilligte Wohnraumüberlassung: Ortsübliche Vergleichsmiete ist die Bruttomiete

Der Bundesfinanzhof musste jüngst entscheiden, wie die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln ist, wenn die Wohnung an Angehörige verbilligt vermietet wird. Das Resultat: Ortsübliche Miete ist die Bruttomiete, d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähigen Kosten.

Hintergrund: Die Vermietung gilt als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

Merke: Die 66 %-Grenze gilt nur bei der verbilligten Vermietung zu Wohnzwecken. Erfolgt die Überlassung z. B. zu gewerblichen Zwecken, ist bei Vermietung unterhalb der ortsüblich erzielbaren Miete auch nur ein entsprechend anteiliger Werbungskostenabzug möglich.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesfinanzhof der Ansicht der Vorinstanz, wonach auf die Kaltmiete abzustellen sei, eine deutliche Absage erteilt. Das Finanzgericht Düsseldorf muss nun Feststellungen zur ortsüblichen Miete nachholen. Dazu hat es die ortsübliche Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung unter Einbeziehung der Spannen des örtlichen Mietspiegels zuzüglich der nach der BetrKV umlagefähigen Kosten festzustellen.

Praxishinweis: Enthält der ortsübliche Mietspiegel Rahmenwerte, ist jeder der Werte als ortsüblich anzusehen, der innerhalb der vorgesehenen Spanne liegt – es ist also kein Durchschnittswert zu bilden. Dies ergibt sich aus einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt.

Quelle: BFH-Urteil vom 10.5.2016, Az. IX R 44/15, OFD Frankfurt vom 22.1.2015, Az. S 2253 A – 85 – St 227

Freiberufler und Gewerbetreibende

Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung. Aktuell hat der Bundesfinanzhof zu zwei Streitfragen Stellung bezogen und jeweils zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Danach ist ein IAB auch zulässig, wenn feststeht, dass der Betrieb unentgeltlich übertragen werden soll. Zudem kann ein IAB zur Kompensation eines Mehrergebnisses der Betriebsprüfung eingesetzt werden.

Hintergrund

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ein IAB von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll insbesondere die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.

Unentgeltliche Betriebsübertragung

Die Inanspruchnahme eines IAB ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch möglich, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung feststeht, dass die Investition nicht mehr von dem Steuerpflichtigen selbst, sondern wegen einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von dem Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll.

Beachten Sie: Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Investition auch getätigt hätte, wenn er den Betrieb selbst fortgeführt hätte und er anhand objektiver Kriterien erwarten konnte, dass sein Rechtsnachfolger die Investition nach der Betriebsübertragung fristgemäß vornimmt.

Ausgleich eines Mehrergebnisses der Betriebsprüfung

Ein IAB kann auch im Anschluss an eine Betriebsprüfung zur Kompensation eines Mehrergebnisses eingesetzt werden. Hiermit widerspricht der 4. Senat des Bundesfinanzhofs ausdrücklich der Ansicht der Finanzverwaltung.

Beachten Sie: Der 1. Senat des Bundesfinanzhofs hat diese Rechtsprechung rund einen Monat später im Kern bestätigt. Beide Senate fordern, dass eine Investitionsabsicht zum maßgebenden Stichtag vorliegt. Offen ließ der 1. Senat, ob ein Finanzierungszusammenhang bestehen muss. Dies hatte der 4. Senat jedoch ausdrücklich verneint.

Neue Rechtslage

Die Entscheidungen ergingen noch zur alten Rechtslage. Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde § 7g EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden, modifiziert. So ist z. B. der Nachweis für eine Investitionsabsicht nicht mehr in § 7g EStG aufgeführt.

Quelle: BFH-Urteil vom 10.3.2016, Az. IV R 14/12, BFH-Urteil vom 23.3.2016, Az. IV R 9/14, Abruf-Nr. 187894; BFH-Urteil vom 28.4.2016, Az. I R 31/15, Abruf-Nr. 187895; BMF-Schreiben vom 20.11.2013, Az. IV C 6 – S 2139 b/07/10002, Rz. 26

Abzugsverbot von Schuldzinsen bei Überentnahmen: Zinseszinsen von Investitionsdarlehen bleiben außen vor

Schuldzinsen, die infolge der Finanzierung der Zinsen eines Darlehens zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen entstanden sind, unterliegen nicht dem Abzugsverbot für Schuldzinsen bei Überentnahmen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Zinsen auf einem separaten Darlehenskonto erfasst werden.

Hintergrund

Beim beschränkten Schuldzinsenabzug sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Bei Überentnahmen ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Gewinn und den Einlagen liegen.
  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
  • Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
  • Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

Entscheidung

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind von der Abzugsbeschränkung nicht nur Zinsen für Investitionsdarlehen ausgenommen, sondern auch die durch ein solches Darlehen ausgelösten Verzugs- und Zinseszinsen. Maßgeblich ist auch insoweit allein die Verwendung der Darlehensmittel für eine begünstigte Investition. Denn der Gesetzeswortlaut enthält keine Hinweise darauf, dass Verzugs- und Zinseszinsen nicht unter den Begriff der Schuldzinsen fallen.

Beachten Sie: Die Begünstigung hängt zudem nicht davon ab, dass das Darlehen bei derselben Bank, unter derselben Kontonummer und zu denselben Konditionen weitergeführt wird. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit der Investition in Anlagevermögen bleibt vielmehr auch dann gewahrt, wenn nicht die ursprüngliche Hauptschuld, sondern lediglich die Zinsen auf ein anderes (neues) Darlehenskonto gebucht werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 7.7.2016, Az. III R 26/15

Verpächterwahlrecht endet nicht bei teilentgeltlicher Übertragung

Wird ein im Ganzen verpachteter Betrieb teilentgeltlich übertragen, setzt sich das Verpächterwahlrecht beim Erwerber fort. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs hört sich zunächst einmal positiv an. Sie kann beim Rechtsnachfolger jedoch bei einer späteren Veräußerung erhebliche Steuerfolgen auslösen, wie der entschiedene Streitfall zeigt.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Mutter einen Verpachtungsbetrieb 1985 teilentgeltlich auf ihre Tochter übertragen, die den Verpachtungsbetrieb fortführte und 2001 veräußerte. Während das Finanzamt hierin eine steuerpflichtige Betriebsveräußerung sah, vertrat die Tochter die Auffassung, der Betrieb sei bereits mit der teilentgeltlichen Übertragung in 1985 aufgegeben worden. Die in 2001 erfolgte Veräußerung betreffe folglich Privatvermögen und löse somit keine ertragsteuerlichen Folgen aus. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Hintergrund

Verpachtet der Steuerpflichtige den ganzen Gewerbebetrieb, hat er ein Wahlrecht:

  • Der Betrieb kann durch ausdrückliche Aufgabeerklärung aufgegeben werden, wodurch ein steuerbegünstigter Aufgabegewinn entsteht. Die Betriebsverpachtung führt nunmehr zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
  • Hat der Verpächter des Betriebs jedoch die Absicht und zudem die objektive Möglichkeit, die bisherige gewerbliche Tätigkeit später wieder auszuüben, kann zunächst von einer nur vorübergehenden Betriebsunterbrechung ausgegangen werden. Erklärt der Verpächter also keine Betriebsaufgabe, besteht der Betrieb einkommensteuerrechtlich fort und er bezieht in Form der Pachterträge weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Bei einer unentgeltlichen Übertragung des verpachteten Betriebs (oftmals auf die Kinder) tritt der Rechtsnachfolger in die Position des Rechtsvorgängers. Er hat somit die Möglichkeit, die Betriebsverpachtung fortzusetzen oder die Betriebsaufgabe zu erklären.

Entscheidung

Der Erwerber setzt das Verpächterwahlrecht auch bei einer teilentgeltlichen Betriebsübertragung fort, sofern nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt wird. Wenn das Verpächterwahlrecht die zwangsweise Aufdeckung der stillen Reserven verhindern will, muss dies auch gelten, wenn die stillen Reserven durch das Übertragungsgeschäft nur teilweise nicht aufgedeckt werden. Bezogen auf diesen Teil besteht nämlich dieselbe Interessenlage wie bei der erstmaligen Verpachtung sowie bei einem voll unentgeltlichen Erwerb, so der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung.

Quelle: BFH-Urteil vom 6.4.2016, Az. X R 52/13

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Teileinkünfteverfahren: Nachträglicher Antrag bei verdeckter Gewinnausschüttung zulässig

Bei einer Gewinnausschüttung können Gesellschafter beantragen, dass diese nicht mit der Abgeltungsteuer (25 %), sondern nach dem oft günstigeren Teileinkünfteverfahren besteuert wird. Dieser Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier VZ. Das Problem: Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wird regelmäßig erst bei einer Betriebsprüfung festgestellt – also zu einem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter seine Steuererklärung bereits eingereicht hat. In diesen Fällen, so das Finanzgericht München, ist die Fristregelung nicht anzuwenden.

Hintergrund

Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Grundsätzlich unterliegen Gewinnausschüttungen der Abgeltungsteuer. Auf Antrag können Gesellschafter Gewinnausschüttungen aber mit ihrem persönlichen Steuersatz nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Dann sind 60 % der Einkünfte steuerpflichtig. Da im Gegenzug jedoch auch 60 % der Werbungskosten geltend gemacht werden können, kann sich der Antrag insbesondere bei hohen Werbungskosten lohnen.

Eine individuelle Besteuerung ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird,

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Entscheidung

Zwar ist der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach dem Gesetzeswortlaut spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres zu stellen. Das Finanzgericht München ist aber der Überzeugung, dass dies nicht gilt, wenn dem Gesellschafter ausschließlich vGA zugeflossen sind, die er in seiner Steuererklärung als Einnahmen bei anderen Einkunftsarten als den Kapitaleinkünften erklärt hat und die vom Finanzamt erst nachträglich nach einer Betriebsprüfung als Kapitalerträge besteuert worden sind.

In einem solchen Fall kann der Steuerpflichtige sein Wahlrecht solange ausüben, bis der Einkommensteuerbescheid des fraglichen Jahres formell und materiell bestandskräftig ist.

Praxishinweis: Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle: FG München, Urteil vom 15.6.2016, Az. 9 K 190/16, Rev. BFH Az. VIII R 20/16

Arbeitgeber

Insolvenzgeldumlage sinkt in 2017 auf 0,09 %

Die Insolvenzgeldumlage sinkt ab dem 1.1.2017 von bisher 0,12 % auf dann 0,09 %. Der Bundesrat hat der Reduzierung am 23.9.2016 zugestimmt.

Hintergrund: Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende Umlage finanziert. Diese monatliche Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Beschäftigten des Betriebes bemessen werden.

Quelle: Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2017 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017), BR-Drs. 378/16 (B) vom 23.9.2016

Arbeitnehmer

Entschädigungszahlung an Feuerwehrleute für Mehrarbeit ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Zahlreiche Feuerwehrleute haben in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von wöchentlich 48 Stunden hinaus geleistet und dafür Entschädigungszahlungen erhalten. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass es sich bei diesen Zahlungen um steuerbare Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit handelt.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Feuerwehrmann in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet. Die Stadt, in deren Dienst der Feuerwehrmann stand, leistete für die rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit eine Ausgleichszahlung in Höhe von 14.537 EUR. Der Feuerwehrmann war der Ansicht, die Zahlung sei als Schadenersatz nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen demgegenüber von einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus. Dies wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Zu den steuerbaren Einkünften zählen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Wird die Zahlung als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers geleistet, unterliegt sie der Besteuerung. Ob die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten werden, spielt dabei keine Rolle. Ebenso ist es unerheblich, ob der Ausgleich der Überstunden auch durch Freizeitausgleich anstelle von Arbeitslohn hätte erfolgen können. Denn die Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht worden wäre.

Sachgrund für die Zahlung war mithin nicht die einen Schadenersatzanspruch begründende Handlung des Arbeitgebers, sondern allein die Erbringung der Arbeitsleistung.

Quelle: BFH-Urteil vom 14.6.2016, Az. IX R 2/16

Abschließende Hinweise

Bundesfinanzhof warnt vor gefälschten E-Mails

Derzeit werden im Namen und mit dem Logo des Bundesfinanzhofs gefälschte Mails verbreitet. Diese fordern zum Download einer Datei auf. Der Bundesfinanzhof (Mitteilung vom 23.9.2016) weist darauf hin, dass er nicht Absender dieser Mails ist. Es wird davor gewarnt, diese Mails zu öffnen und auf den Download-Link zu klicken.

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach
§ 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2016 bis zum 31.12.2016 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 -0,83 Prozent
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 -0,63 Prozent
vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 -0,38 Prozent
vom 1.1.2013 bis 30.6.2013 -0,13 Prozent
vom 1.7.2012 bis 31.12.2012 0,12 Prozent
vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 0,12 Prozent
vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent
vom 1.1.2011 bis 30.6.2011 0,12 Prozent
vom 1.7.2010 bis 31.12.2010 0,12 Prozent

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 11/2016

Im Monat November 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2016
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2016
  • Gewerbesteuerzahler: 15.11.2016
  • Grundsteuerzahler: 15.11.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.11.2016 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.11.2016 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat November 2016 am 28.11.2016.

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.