Auch wenn die gesetzgeberischen Maßnahmen in 2020 schwerpunktmäßig auf die Bewältigung der Coronapandemie abzielten, sind daneben weitere Gesetze mit steuerlicher Breitenwirkung umgesetzt worden. Im Fokus stand dabei das Jahressteuergesetz (JStG) 2020 (Zustimmung des Bundesrats am 18.12.2020), das vor allem bei der Umsatzsteuer, Erbschaft-/Schenkungsteuer und den Ertragsteuern Änderungen enthält. Wichtige Neuerungen bei der Einkommensteuer werden vorgestellt. |
Kurzarbeitergeld
Die durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, 1385) eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wurde um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.
Corona-Beihilfen nach § 3 Nr. 11a EStG
Nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) sind aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR steuerfrei. Diese Steuerbefreiung war ursprünglich für die Zeit vom 1.3. bis zum 31.12.2020 vorgesehen. Durch das JStG 2020 wurde der Zeitraum nun bis zum 30.6.2021 verlängert.
Merke | Der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 EUR bleibt unverändert. Das bedeutet: Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 EUR steuerfrei – zusätzlich zu einem nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 EUR in 2020 – ausgezahlt werden können. |
Gehaltsextras
Steuerfreie oder pauschalversteuerte Gehaltsextras müssen in vielen Fällen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In 2019 hatte der Bundesfinanzhof (1.8.2019, Az. VI R 32/18, Az. VI R 21/17, Az. VI R 40/17) dieses Kriterium zugunsten von Arbeitgebern und -nehmern neu definiert. So sollte z. B. ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel nicht schädlich sein.
Nun wurde dieser Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit § 8 Abs. 4 EStG der Boden entzogen – und zwar wie folgt: Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Der Satz 2 des § 8 Abs. 4 EStG stellt klar, dass zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers nicht nur einzelvertraglich, sondern auch durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsgesetz festgelegt werden können.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
Durch eine Änderung des § 3 Nr. 19 EStG wurde klargestellt, dass auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers (oder auf seine Veranlassung von einem Dritten) zur beruflichen Neuorientierung (Outplacement-Beratung, Newplacement-Beratung) für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei sind.
Homeoffice
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abziehbar. Ausnahmen sind:
- Ein Abzug bis zu 1.250 EUR ist möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Ein unbeschränkter Abzug ist zulässig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet.
Voraussetzung ist zudem, dass es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum handelt, den der Steuerpflichtige (fast) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke nutzt.
Während der Coronapandemie müssen viele Steuerpflichtige ihrer Tätigkeit an einem Arbeitsplatz in ihrer Wohnung nachgehen. Oft liegen dabei die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer aber nicht vor. Um diesen Steuerpflichtigen einen Abzug zu ermöglichen, wurde für 2020 und 2021 eine Pauschale für das Homeoffice eingeführt. Das bedeutet: Hat der Steuerpflichtige kein häusliches Arbeitszimmer oder verzichtet er auf einen Abzug der Aufwendungen, kann er 5 EUR für jeden Kalendertag geltend machen, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht.
Beachten Sie | Maximal sind 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr abzugsfähig.
Verbilligte Vermietung einer Wohnung
Bei einer verbilligten Vermietung gilt die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken bis zum Veranlagungszeitraum 2020 bereits als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Dann ist der volle Werbungskostenabzug eröffnet. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.
Durch das JStG 2020 wurde die Grenze in § 21 Abs. 2 S. 1 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 von 66 % auf 50 % herabgesetzt. Das bedeutet: Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Fällt diese positiv aus, ist Einkunftserzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug ist möglich. Anderenfalls ist von einer Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen und die Kosten sind aufzuteilen.
Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (beispielsweise Maschinen) kann nach § 7g EStG ein IAB von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.
Für IAB, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, erfolgten folgende Verbesserungen:
- Die Höhe wurde von 40 % auf 50 % angehoben.
- Die Gewinngrenze beträgt für alle Einkunftsarten 200.000 EUR.
- Auch vermietete Wirtschaftsgüter sind begünstigt – und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind auch Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich.
Es gibt aber auch zwei einschränkende Punkte, die bei IAB zu beachten sind, die in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren geltend gemacht werden:
- Das JStG 2020 verhindert die Verwendung von IAB für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Die Regelung betrifft aber ausschließlich nachträglich beantragte IAB, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung in Anspruch genommen wurden.
- Nach Meinung des Bundesfinanzhofs (15.11.2017, Az. VI R 44/16) kann ein im Gesamthandsbereich einer Personengesellschaft beanspruchter IAB für Investitionen eines Gesellschafters im Sonderbetriebsvermögen verwendet werden. Diese „Gestaltung“ wurde ausgehebelt: Die Hinzurechnung von IAB ist nur in dem Vermögensbereich zulässig, in dem der Abzug erfolgt ist.
Weitere Änderungen in Kürze
Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags (von 2.400 EUR auf 3.000 EUR) und des Ehrenamtsfreibetrags (von 720 EUR auf 840 EUR) ab 2021.
Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge (von 44 EUR auf 50 EUR) ab 2022.
Die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.008 EUR sollte ursprünglich nur für 2020 und 2021 gelten. Diese Befristung wurde nun aufgehoben.
Verrechenbare Verluste bei Termingeschäften: Anhebung der Grenze von 10.000 EUR auf 20.000 EUR.
Quelle | Jahressteuergesetz 2020, BGBl I 2020, S. 3096