Nach einer gesetzlichen Änderung unterliegen gewisse Verluste aus Kapitalvermögen neuen Abzugsbeschränkungen. Dies gilt zum Beispiel für die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder für die Ausbuchung wertloser Aktien. In diesen Fällen können die Verluste nur noch in Höhe von 10.000 EUR jährlich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Beim Kauf einer Mietimmobilie ist die Kaufpreisaufteilung bedeutend. Denn die Kosten für das Gebäude können durch Abschreibungen zeitnah steuermindernd genutzt werden. Die Anschaffungskosten für den Grund und Boden unterliegen hingegen keinem Wertverzehr. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste nun darüber entscheiden, wann einer Aufteilung im Kaufvertrag zu folgen ist und ob die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums eine geeignete Aufteilungsgrundlage darstellt.
- Um die Steuerprogression zu senken, kann es sinnvoll sein, größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden gleichmäßig zu verteilen. Verstirbt der Vermieter während des Verteilungszeitraums, sind noch nicht verbrauchte Beträge beim Erblasser in einer Summe abziehbar. Eine fortführende Verteilung bei den Erben hat das Finanzgericht Münster abgelehnt.
- Pensionsrückstellungen stehen bei Betriebsprüfungen regelmäßig ganz oben auf der Liste. Aktuell hat sich der Bundesfinanzhof zum Eindeutigkeitsgebot von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen geäußert. Die eine Entscheidung fiel zugunsten und die andere zuungunsten der Steuerpflichtigen aus.